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Allgemeine Reisebedingungen der Firma Eisinger Reisen e.K.

Gültig für alle Pauschalreisen die ab dem 01.07.2018 gebucht werden.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Eisinger-Reisen e.K., im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EG BGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebotes von Eisinger-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Eisinger-Reisen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Die von Eisinger-Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Die Buchung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen:

a) Bei Buchungen per E-Mail bestätigt Eisinger-Reisen den Eingang der Buchung unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.

b) Bei jeder Buchung (gleich in welcher Form) übermittelt Eisinger-Reisen dem Kunden unverzüglich

eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reiseanmeldung/Reisebestätigung. Übersendet der Kunde diese Reiseanmeldung/Reisebestätigung innerhalb von 7 Werktagen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zurück, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von Eisinger-Reisen zustande.

c) Reicht der Kunde die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer angegebenen Frist nach

Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann Eisinger-Reisen von der Reservierung Abstand nehmen. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

1.3. Eisinger-Reisen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§312 Abs. 7, 312 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen §651 a und §651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 

2. Bezahlung

2.1. Eisinger-Reisen darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der

Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2. Nach Abschluss der Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung des Reisepreises wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.3. Bei Flugreisen und Kreuzfahrten ist nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins

eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziffer 9 verlangen.

Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Eisinger-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Eisinger-Reisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eisinger-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Eisinger-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde innerhalb der von Eisinger-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Hat Eisinger-Reisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die den Reisepreis betreffen

4.1. Eisinger-Reisen behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Eisinger-Reisen den Reisenden in Textform

klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berech-

nung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 41b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

b) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,

in dem sich die Reise dadurch für Eisinger-Reisen verteuert hat.

4.4. Eisinger-Reisen ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Eisinger-Reisen führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Eisinger-Reisen zu erstatten. Eisinger-Reisen darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Eisinger-Reisen tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Eisinger-Reisen hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Eisinger-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Eisinger-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist Eisinger-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Eisinger-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Eisinger-Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Eisinger-Reisen unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Eisinger-Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Eisinger-Reisen wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Ausgenommen Flug- und Schiffsreisen
Rücktritt bis 45 Tage vor Reiseantritt = 10 % des Reisepreises
Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt = 30 % des Reisepreises
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 50 % des Reisepreises
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt = 75 % des Reisepreises
Vom 6. Bis 2. Tag vor Reiseantritt = 80 % des Reisepreises

Ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise = 90 % des Reisepreises

Bei Rücktritt von Reisen, bei denen Eintrittskarten, Bahn- und Schifffahrten o. ä. Zusatzleistungen enthalten sind, werden zusätzlich die Kosten hierfür voll in Rechnung gestellt sofern kein Ersatz gefunden wurde.

5.3. Bei Seekreuzfahrten und Flusskreuzfahrten gelten gesonderte Stornobedingungen. Diese kann der Reisende der mit der Reiseanmeldung/Reisebestätigung zugesandten Routenbeschreibung (vor Abschluss des Reisevertrages) ersehen.

Bei Flugreise gelten gesonderte Stornobedingungen:
Rücktritt bis 35 Tage vor Reiseantritt = 30 % des Reisepreises
vom 34. bis 22. Tag vor Reiseantritt = 50 % des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 75 % des Reisepreises
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt = 85 % des Reisepreises
vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt = 90 % des Reisepreises
am Anreisetag und bei Nichtanreise = 95 % des Reisepreises

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Eisinger-Reisen nachzuweisen, dass Eisinger-Reisen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Eisinger-Reisen geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Eisinger-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Eisinger-Reisen nachweist, dass Eisinger-Reisen wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Eisinger-Reisen verpflichtet die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Ist Eisinger-Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Eisinger-Reisen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Eisinger-Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Eisinger-Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie der Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Eisinger-Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Eisinger-Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, wird Eisinger-Reisen dem Kunden/Reisenden die tatsächlich für die Umbuchung entstandenen Kosten berechnen.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau schalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

7.1. Eisinger-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Eisinger-Reisen beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Eisinger-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Eisinger-Reisen ist verpflichtet dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von Eisinger-Reisen später als 2 Wochen bei Bus-Mehrtagesreisen bzw. 4 Wochen bei Flugreisen und Kreuzfahrten vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Eisinger-Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Eisinger-Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten beruht.

8.2. Kündigt Eisinger-Reisen, so behält Eisinger-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Eisinger-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Eisinger-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat Eisinger-Reisen oder seinen Reiservermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Eisinger-Reisen mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen

b) Soweit Eisinger-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Eisinger-Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Eisinger-Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Eisinger-Reisen zur Kenntnis zu bringen.

d) Der Vertreter von Eisinger-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Eisinger-Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Die gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Eisinger-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätungen bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfe verlangen. a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Eisinger-Reisen können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen Tagen bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Eisinger-Reisen, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von Eisinger-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. Eisinger-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Eisinger-Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Eisinger-Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Eisinger-Reisen ursächlich geworden sind. 

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den §651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Eisinger-Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

12.1. Eisinger-Reisen informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en), bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Eisinger-Reisen verpflichtet dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Eisinger-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Eisinger-Reisen den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wird Eisinger-Reisen den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellt „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist)), ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Eisinger-Reisen einzusehen.

13. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

13.1. Eisinger-Reisen wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesund-heitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Eisinger-Reisen nicht unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. Eisinger-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Eisinger-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Eisinger-Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Eisinger-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Eisinger-Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Eisinger-Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

Reiseveranstalter ist
Eisinger Reisen e.K.
Inhaber: Petro Eisinger
Speyerer Straße 1a
76863 Herxheim
Tel. 07276-96440
e-mail: info@eisinger-reisen.de
www.eisinger-reisen.de

 

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